Arbeitsschutz

Laut des Arbeitsschutzgesetzes ist „der [bzw. die] Arbeitgeber[*in] ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.“1 Des Weiteren hat laut Biostoffverordnung im Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen hat eine Gefährdungs-Beurteilung zu erfolgen.2 Auch wenn die Anwendbarkeit dieser Gesetze auf selbstverwaltet Gruppen diskutiert werden kann, sehen wir den erarbeiteten Schutz der Arbeitnehmer*innen als maßgeblich an. Die Verordnung wird durch Technische und Berufsgenossenschaftliche Regeln konkretisiert, wir können uns an der

  • TRBA (Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe) 220: „Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen“ und

  • „BGI 5068 – Sonderdruck Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung bei der Bereitstellung und Reinigung mobiler Miettoiletten“

orientieren. Gemäß dem Abschnitt rechtliche Rahmenbedingung ist diese nicht verpflichtend, geben jedoch einen schlüssigen Umgang mit den verwendeten Stoffen vor.

1. ArbSchG §3
2. BioStoffV §5 und §7

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