Rechtliche Situation

„Die rechtliche Bewertung zur Nutzung von Trockentrenntoiletten und zur Verwertung der erfassten Fäzes und des erfassten Urins gestalten sich mit dem deutschen Bundes-, sowie Landesrecht uneindeutig. Die Begriffe Fäzes und Urin kommen in der deutschen Gesetzeslandschaft nicht vor. [...]. Letztendlich gilt, was nicht verboten ist, ist erlaubt, solange das Wohl der Allgemeinheit nicht gefährdet wird.“1

Im Falle einer Anmeldung der Kompostierung sollte mit den zuständigen örtlichen Behörden der Bereiche Wasser, Boden Hygiene die Anwendbarkeit bzw. Nichtanwendbarkeit des Bundes-Immisionsschutzgestz (BimSchG), der Bundes-Bodenschutzverordnung (BbodSchV), der Düngemittelverordnung (DüMV), der Bioabfallverordnung (BioAbfV), der Klärschlammverordnung (AbfKlärV), des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der WHO-Richtlinien zum sicheren Umgang mit menschlichen Fäkalien abgestimmt werden.2

Eine Sondersitation nehmen Kleingärten ein, die

„[...] nach Definition des BKleingG keine Haushalte und in diesem Sinne von dem Benutzungszwang ausgeschlossen [sind]. Diese Regelung kann dahingehend interpretiert werden, dass die Kleingärtner[*innen] nicht verpflichtet sind, menschliche Ausscheidungen, welche in Kleingärten anfallen, den kommunalen Entsorgern zu überlassen. In diesem Sinne fehlt der Kommune eine rechtliche Befugnis, die Kleingartenanlagen zur zentralen Entsorgung zu zwingen. Der rechtliche Zwang kann, wenn überhaupt, nur in Rahmen von Kleingartensatzungen aufgebaut werden.“3

1. Lettow 2015, S. 3
2. vgl. Napp 2015, S.19-20
3. DBU 2012, S. 9

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