Schutzmaßnahmen
Die Schutzmaßnahmen gliedern sich in:
- bauliche Maßnahmen und technische Maßnahmen
- organisatorische Maßnahmen
- hygienische Maßnahmen
- personenbezogene Maßnahmen
Auch die Sauberkeit am Arbeitsplatz hat einen Einfluss auf die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe. Daher ist die Aufstellung eines Reinigungs- und Hygieneplans mit festgelegten Reinigungsintervallen erforderlich. Im Rahmen der Unterweisung sind die Beschäftigten über den Reinigungs- und Hygieneplan zu informieren. Seine konsequente Einhaltung ist fortlaufend schriftlich zu dokumentieren.1
Bauliche Maßnahmen und technische Maßnahmen
Zur Vermeidung von Aerosolbildung sollten keine Hochdruckreiniger verwendet werden. Ebenso scheint ein Abfegen (und damit Aufwirbeln der Partikel) von Oberflächen eine Risiko darstellen und sollte vermieden werden.
5.2.2.2 Organisatorische Maßnahmen
- Verschmutzte Arbeitsgeräte und Ausrüstungsgegenstände [z.B. Handschuhe] müssen unmittelbar nach der Tätigkeit gereinigt werden.
- Werden Arbeitsgeräte und Ausrüstungsgegenstände auch in anderen Arbeitsbereichen eingesetzt, sind diese erforderlichenfalls zusätzlich zu desinfizieren. […] Wassertanks auf Fahrzeugen zur hygienischen Händereinigung sind arbeitstäglich zu entleeren und mit Frischwasser aufzufüllen.
Der[/die] Arbeitgeber[*in] hat dafür zu sorgen, dass den Beschäftigten ausreichend Zeit und Möglichkeiten für die Erfüllung der arbeitshygienischen Pflichten (z.B. Reinhaltung des Arbeitsplatzes, Hautschutz-, -pflege- und -reinigungsmaßnahmen) zur Verfügung gestellt werden.2
Toilettenkabinen vor Reparaturen oder vor einer Demontage gründlich reinigen.
- Stoff- und tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen aufstellen und bekannt machen.
- Mitarbeiter*innen regelmäßig unterweisen und Unterweisung dokumentieren.
- Arbeitsmedizinische Beratungen durchführen, nach Möglichkeit zusammen mit der allgemeinen Unterweisung.3
5.2.2.4 Bauliche hygienische Maßnahmen
- räumliche Trennung von Pausen-, Umkleide- und Waschbereichen
- Möglichkeiten zur getrennten Aufbewahrung von Arbeits- und Privatkleidung, in denen verschmutzte Schutz- und Arbeitskleidung getrennt von der Straßenkleidung aufbewahrt werden kann. Vorzugsweise sollte die Aufbewahrung in 2 Räumen erfolgen, die durch einen Waschraum verbunden sind. […]
- Waschgelegenheiten, die es jede[n] Beschäftigten ermöglichen, sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend zu reinigen. Dies ist z.B. erfüllt, wenn
- an Handwaschbecken Armaturen vorrangig ohne Handberührung bedienbar sind
- auf Stützpunkten (z.B. Abwasserbehandlungsanlagen, Bauhöfen) Waschräume mit Duschen eingerichtet sind
- auf zeitweise besetzten Betriebsstätten Waschgelegenheiten mit fließendem Kalt- und Warmwasser sowie Spendern für Reinigungsmittel und Einmalhandtücher vorhanden sind4
5.2.2.5 Persönliche hygienische Maßnahmen
- Nach Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, vor dem Essen, Trinken und Rauchen sowie vor der Nutzung der Toilette müssen die Hände gewaschen werden.
- Einmalhandtücher, Hautreinigungs-, Hautschutz- und Hautpflegemittel sowie Desinfektionsmittel sind entsprechend dem Hautschutzplan, der vo[n] Arbeitgebe[nden] ggf. nach Beratung durch [die Betriebsärztin bzw.] den Betriebsarzt zu erstellen ist, zur Verfügung zu stellen und anzuwenden.
- An Arbeitsplätzen darf nicht gegessen, getrunken und geraucht werden.
- Lebensmittel dürfen nur in ausschließlich für diesen Zweck vorgesehenen Schränken oder Kühlschränken aufbewahrt werden. Diese Schränke sind regelmäßig zu reinigen.
- Pausen- und Bereitschaftsräume dürfen nicht mit verschmutzter Arbeitskleidung betreten werden.
- Zur Körperreinigung zum Arbeitsende sollen Duschen benutzt werden.
- Schutzkleidung, die der Arbeitskleidung in diesem Bereich entspricht, und persönliche Schutzausrüstungen sind nach Bedarf zu wechseln und durch den Arbeitgeber zu reinigen. Ein wöchentlicher Wechsel der Arbeitskleidung muss aber mindestens eingehalten werden. Es müssen mindestens 3 Sätze von Arbeitskleidung zur Verfügung stehen, so dass ein weiterer Kleidungswechsel im Laufe der Woche möglich ist.
- Die Reinigung der Wäsche ist sowohl durch [die] Arbeitgebe[nden] im Betrieb als auch durch beauftragte Fachfirmen möglich. In beiden Fällen muss das Reinigungspersonal auf die Infektionsgefahr hingewiesen werden. Die betriebseigene Waschmaschine darf nur für diesen Zweck benutzt werden. Die zu reinigende Kleidung ist wie infektionsverdächtige Wäsche zu behandeln. Sie darf nur in ausreichend widerstandsfähigen, dichten und verschlossenen Behältnissen, wie z.B. in für diesen Zweck bestimmten Textil- oder Polyethylensäcken, gekennzeichnet in die Wäscherei gegeben werden. Sie darf nicht mit in den Privatbereich genommen werden.
- Straßenkleidung ist getrennt von Arbeitskleidung und persönlichen Schutzausrüstungen aufzubewahren.5
5.2.3 Persönliche Schutzausrüstung
Reichen technische, bauliche und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht aus, müssen den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden. […] Die Mitarbeiter[*innen] sollten an der Auswahl der Schutzausrüstung beteiligt werden. Dadurch wird im Allgemeinen eine höhere Akzeptanz erreicht.[…] Bei der Auswahl und Verwendung von Schutzhandschuhen ist auf folgende Punkte zu achten:
- Schutzhandschuhe müssen einen langen Schaft haben, der umgestülpt werden kann. So wird verhindert, dass Flüssigkeit am Handschuh herab in die Kleiderärmel oder ins Handschuhinnere fließt.
- Sie müssen insbesondere gegen Gefahrstoffe beständig und undurchlässig für den jeweils verwendeten Arbeitsstoff sein. Hinweise des Herstellers auf die Verwendbarkeit unter Berücksichtigung des Arbeitsstoffs sind zu beachten.
- Sie müssen so reißfest sein, dass sie bei normaler Arbeitsbelastung nicht beschädigt werden.
- Sie sollen so elastisch und dünn sein, dass sie das Tastgefühl nicht unnötig beeinträchtigen.
- Sie müssen in Größe und Passform den Händen [der] Anwende[nden] entsprechen.
- Sie sollen nur auf sauberer und trockener Haut getragen werden.
- Beschädigte oder innen verschmutzte Handschuhe müssen unverzüglich gewechselt werden. Um eine Kontamination des Handschuhinneren durch Fäkalkeime […] zu vermeiden, sind die Handschuhe so an- und auszuziehen, dass die Hände möglichst nicht in Kontakt mit der Außenseite kommen.6
Schutzkleidung ist für das wechseln und entleeren von Sammelbehältern nötig um unmittelbaren Hautkontakt zu verhindern.
Deshalb sollte auch im Sommer Schutzkleidung mit langen Ärmeln und lange Hosen getragen werden. Geeignete Schutzkleidung sind beispielsweise Overalls oder eine Kombination aus Latzhose und Bundjacke. Die Schutzkleidung sollte mindestens einmal wöchentlich gereinigt werden.
Mit Infektionserregern kontaminierte Wäsche oder Handschuhe dürfen nicht mit privater Kleidung zusammen gewaschen werden. Die Reinigung der Arbeitskleidung ist vielmehr durch [die/] den Unternehmer[*in] zu veranlassen, der auch für die Kosten aufkommen muss. Durchtränkte Kleidung ist sofort zu wechseln. Deshalb sollte im Fahrzeug stets Ersatzkleidung bereitliegen. Gummischürzen können sinnvoll sein, wenn mit viel Schmutz gerechnet werden muss[…].7
1. vgl. TRBA 220, S.8 ↩
2. TRBA 220, S. 9 ↩
3. vgl. BGI 5068 ↩
4. TRBA 220, S. 10 ↩
5. TRBA 220, S. 10-11 ↩
6. BGI 5068, S. 9 ↩
7. BGI 5068, S. 11 ↩